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Warum nur alleinige Kostenerstattung der Stadtwerke an den Stadtverkehr bei Verlusten der Fähren ??

9 Jahre 5 Monate her #230 von Erdmann Eckhard
Warum nur alleinige Kostenerstattung der Stadtwerke an den Stadtverkehr bei Verlusten der Fähren ??, 10 Dec. 2012 12:05

Kontakt:
Gemeinschaft der Priwallbewohner e.V.
c/o Eckhard Erdmann, Vorsitzender
Mecklenburger Landstr. 14
23570 Lübeck-Travemünde
Tel.: 04502/5340
Email:erdmann.eckhard@t-online.de


Sehr geehrter Herr Pluschkell,

wie schon in der Vergangenheit gibt es immerwieder Fragen aus der Priwallbevölkerung,für die ich keine ausreichenden Antworten habe.

So gab es auf der letzten Vorstandssitzung zu der Fährproblematik die Frage wieso muss der Mehrheitsgesellschafter in diesem Fall die Stadtwerke mit 50.1 % die Verluste alleine tragen, ohne dass die mit 49.9% beteiligte Hamburger Nahverkehrs-Beteiligungs Gmbh (Hamburger Hochbahn u.a.) Kosten übernimmt. Dies wird in dem nachfolgenden Text ausgeführt:

Konsolidierungsvorschläge für den Haushalt 2013 des Bürgermeisters

In der Übersicht zur Konsolidierung befindet sich unter 5.41 Stadtplanung

• Keine Subvention der Fährtarife für Priwallbewohner

Stand:
Erstattung von Steuern an den Stadtverkehr

Ermäßigung der Fährtarife für Priwallbewohner

Dafür entsteht folgender Aufwand:

• per 06.09.2012 rd.100.000 €
• Geplant für 2013 139.000 €

Voraussetzung:
Aufhebung des bestehenden Bürgerschaftsbeschlusses.


Der Gesellschafter–Vertrag wird dazu Regelungen vorsehen. Um für Klarheit zu der Fragenstellung beizutragen, wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie zur Aufklärung etwas sagen könnten.

In diesem Zusammenhang bitte ich um die Prüfung, inwieweit die nachfolgenden Textpassagen Anwendung finden.

Nachdem der Landtag am 14.12.2011 per Sammeldrucksache das Landesdatenschutzgesetz (LDSG) und am 15.12.2011 das Informationszugangsgesetz (IZG) jeweils ohne Aussprache beschlossen hat, sind diese beiden Gesetz nach Veröffentlichung im Gesetzes- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein am 27.01.2012 in Kraft getreten (GVBl. 2012, 78 ff. und 89 ff.).


Das LDSG regelt den Datenschutz bei öffentlichen Stellen in Schleswig-Holstein, also vor allem bei Landesbehörden und Kommunen. Das IZG gibt den Bürgerinnen und Bürgern einen Anspruch auf Einsicht in Verwaltungsakten, wenn dem keine überwiegenden Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.

12.4.2 Herausgabe eines Wirtschaftlichkeitsgutachtens
Externe Gutachten, die von öffentlichen Stellen in Auftrag gegeben werden, müssen auf Anfrage grundsätzlich herausgegeben werden. Eine interne Vereinbarung, das Gutachten geheim zu halten, reicht als Geheimhaltungsgrund nicht aus.

12.4.3 Gibt es für Eigenbetriebe Geschäftsgeheimnisse?
Der Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz kann bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter beschränkt sein. Bei kommunalen Eigenbetrieben ist das aber kein Argument.

Ich bitte um eine schriftliche Stellungnahme zu der Fragestellung.

Erfreulich ist für die Priwaller, dass der Konsolidierungsvorschlag nicht auf die Tagesordnung der letzten Bürgerschaftssitzung kam, und somit für die Priwaller die Fährfreiheit vorerst erhalten bleibt.


Mit freundlichem Gruß
E.Erdmann
1. Vorsitzender

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