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Neuausweisung eines Landschaftsschutzgebietes "Küstenwald Priwall"

2 Jahre 5 Monate her #1732 von Erdmann Eckhard
Hansestadt Lübeck Bereich 3.390 - 23539 Lübeck

Gemeinschaft der Priwallbewohner e.V.
c/o Eckhard Erdmann
Wiekstr. 16
23570 Lübeck-Travemünde

Neuausweisung eines Landschaftsschutzgebietes „Küstenlandschaft Priwall"
Ihre Stellungnahme im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 19 Abs. 2
Landesnaturschutzgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Rahmen des Rechtsetzungsverfahrens zur Ausweisung des Landschafts-schutzgebietes „Küstenlandschaft Priwall" hat die untere Naturschutzbehörde den Entwurf der Verordnung gemäß § 19 Abs. 2 Landesnaturschutzgesetz (LNatschG) öffentlich ausgelegt.

Ihre Stellungnahme vom 09.07.2021 ist bei der unteren Naturschutzbehörde fristgerecht eingegangen.
Darin haben Sie diverse Anregungen zur Änderung des Verordnungsentwurfs vorgebracht.
Ihre Stellungnahme wurde geprüft und ich möchte Ihnen zu den folgenden Punkten das Abwägungsergebnis mitteilen:

1. Vorbemerkung:
Ihre Ausführungen im Rahmen der Vorbemerkung, insbesondere zur Ausweisung eines Naturparks, werden zur Kenntnis genommen.

Zu § 2 der Verordnung: Einbeziehung des Bereichs Bunkerstation - Kohlenhofkai

Das Gutachten von Dr. Björn-Henning Rickert und Dr. Doris Jansen aus dem Jahre 2018 erwähnt den Bereich zwischen Bunkerstation und Kohlenhofspitze nicht und plädiert nicht für eine Einbeziehung in den Schutzbereich der Landschaftsschutz-gebietsverordnung Küstenlandschaft Priwall.

Geschützt werden sollen lt. Gutachten die über einen langen Zeitraum gewachsene typische Abfolge flora- und faunareicher Küstenlebensräume bis hin zum Klimawald.
Die Waldbereiche beginnen südlich der Dünen, reichen bis an den dicht besiedelten Bereich der Mecklenburger Landstraße und ziehen sich in einer östlich Verbindungsachse bis an die Trave.
Der Bereich der sogenannten Multifunktionsfläche, die der Wohnbebauung vorgelagert ist und sich parallel zum Hafengebiet erstreckt, entspricht nicht dieser typischen Abfolge. Diese Fläche liegt zwischen der Wohnbebauung und der durch Planfeststellungsbeschluss festgestellten Hafenkante und liegt damit außerhalb des durchgehenden Waldgebietes und der Strand- bzw. Küstenlandschaft.
Entsprechend sah auch das vorliegende Gutachten die Fläche nicht als schutzwürdigen Teil einer Küstenlandschaft an.
Für die Unterschutzstellung von Flächen ist es jedoch erforderlich, dass diese Flächen
schutzwürdig in dem Sinne sind, dass sie Eigenschaften besitzen, die die in den gesetzlichen Schutzzweckbestimmungen aufgeführten Tatbestandsmerkmale erfüllen und zur Verwirklichung dieser Schutzziele die Unterschutzstellung erforderlich ist (OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 24.02.2021 - 8 C 10349/20).

Die Schutzwürdigkeitskriterien liegen für diesen Bereich jedoch nicht vor.
Eine Einbeziehung in ein Landschaftsschutzgebiet der Fläche käme jedoch auch in Betracht, wenn die Schutzwürdigkeit selbst für diese Fläche nicht gegeben ist, die Flächen aber zwischen einzelnen schutzwürdigen Bereichen liegen sowie Randzonen einbezogen werden. Dies muss allerdings vom Schutzzweck gerechtfertigt sein (OVG Rheinland-Pfalz aaO).

Vorliegend handelt es sich nicht um eine Übergangsfläche, deren Einbeziehung erforderlich oder Sinnvoll ist, um den Schutz der sie umgebenden Flächen zu gewährleisten. Es handelt sich um eine relativ kleine und relativ isolierte Fläche zwischen Bebauung und öffentlichem Hafen, die deutlich anders geprägt ist als die sonstigen Teile des geplanten Schutzgebietes und die nicht als Bestandteil der oben dargestellten typischen Abfolge von Lebensraumtypen einer Küstenlandschaft anzusehen ist. Eine Unterschutzstellung hätte daher nicht die Funktion, die angrenzenden geplanten Schutzgebiete weiter aufzuwerten.

ln die Abwägung einzubeziehen ist auch der in einem Bürgerschaftsbeschluss geäußerte Wille der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck, die Multifunktionsfläche nicht in das Schutzgebiet mit einzubeziehen.
Der geäußerte Wille der Hansestadt Lübeck ist in die Abwägung der lnteressen einzustellen, er bindet allerdings nicht die Entscheidung der Unteren Naturschutzbehörde in diesem Verfahren.

Die Bürgerschaft hat in der Sitzung vom 27.02.2020 folgenden Beschluss gefasst: „Die Flächen des sogenannten Kohlenhofkais außerhalb des Untersuchungsgebietes zum LSG werden nicht zum Landschaftsschutzgebiet. Das Areal wird nicht bebaut. Es wird als Multifunktionsfläche für Einheimische und Touristen freiraumplanerisch gestaltet und entwickelt."

Dieser Beschluss ist zu werten als gemeindlicher Belang und als Willensäußerung der
Eigentümerin der Flächen.

Ziel der Hansestadt Lübeck ist es, die Multifunktionsfläche für Einheimische und Touristen freiraumplanerisch zu gestalten und zu entwickeln. Damit wird der planerische Wille der Stadt Lübeck als Kommune klar ausgedrückt.

Eine aktuelle Überplanung der Flächen wird zurzeit in Abstimmung zwischen Lübeck Port Authority, Stadtplanung, unterer Naturschutzbehörde und weiteren Beteiligten durchgeführt.
Hierbei werden die im Touristischen Entwicklungskonzept (TEK) formulierten Vorgaben berücksichtigt. Dieses Konzept stellt auf dem Priwall das Naturerleben in den Vordergrund und macht weitere Empfehlungen für den Kohlenhofkai.
(Das TEK ist zu finden unter folgendem Link:
uebermorgen.luebeck.de/projekte/tek2030/index.html .)

Damit sind negative Auswirkungen dieser Fläche auf das geplante Schutzgebiet nicht zu erwarten. Die Abwägung führt zu dem Ergebnis, die Flächen nicht einzubeziehen, da weder die Schutzzwecke erfüllt sind noch aus sonst überwiegende Gründe für eine Einbeziehung sprechen.

Ihre Anmerkungen werden aufgrund der o.g. Ausführungen nicht übernommen. Die Fläche Kohlenhofkai wird nicht in das Landschaftsschutzgebiet Küstenlandschaft Priwall einbezogen.

Zu § 3 der Verordnung Schutzzweck/ Schutzgegenstand: Besucherlenkung und Kontrollen ,
Allgemein:
Auch ich halte eine gute und die Natur schonende Besucherlenkung für wichtig und unabdingbar. Die Verordnung ermöglicht es, besucherlenkende Maßnahmen
(Beschilderung, Wegeführung, Einzäunung) durchzuführen. Jedoch ist es nicht zielführend, diese Maßnahmen detailliert in die Verordnung zu integrieren. Zum einem ist in § 26 Bundesnaturschutzgesetz die Formulierung des Schutzzweckes vorgegeben. Zum anderem hätte jede Abweichung oder Änderung von festgesetzten besucherlenkenden Maßnahmen eine Änderung der Schutzgebietsverordnung zur Folge. Die flexible Anpassung der besucherlenkenden Maßnahmen ist aufgrund der natürlichen dynamischen Entwicklung des Schutzgebietes erforderlich.

lm Einzelnen:
Grundsätzlich sind der Gemeingebrauch und das Betreten des Meeresstrandes gem. § 32 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sicher zu stellen. Nur bei einem besonderen Erfordernis können Strandabschnitte gesperrt werden. Schutzzweck der LSG-Verordnung ist u.a. das Sicherstellen der Erholungsfunktion. Eine Sperrung des Sandstrandes auch in Abschnitten würde dem zuwiderlaufen.

Die Dünen sind teilweise aus Gründen des Natur- und Küstenschutzes eingezäunt. Hier befinden sich seltene Pflanzenarten, die in der Roten Liste Schleswig-Holstein verzeichnet sind. Eine Einzäunung dient dem Schutz der Pflanzen und ist gleichzeitig Voraussetzung für die Schafbeweidung zur Pflege der Fläche.

Eine personelle Aufstockung des Personal der Kurbetriebe zur Kontrolle liegt nicht im
Zuständigkeitsbereich der unteren Naturschutzbehörde. Ich leite lhre Anregungen an die Kurbetriebe weiter.

Ihre Anmerkungen werden aufgrund der o.g. Ausführungen nicht übernommen.

Zu § 4 der Verordnung: Verbote
Die Formulierung des § 4 Abs.1 Nr. 4 wird beibehalten. Es erfolgt aber eine Änderung in § 6 Abs. 1 Nr. 9 der Verordnung. Hier heißt es künftig: Küstenschutzmaßnahmen der öffentlichen Träger.

Bild- oder Schrifttafeln: Das Anbringen von amtlichen oder amtlich genehmigten Hinweisen ist gem. § 5 Nr. 4 der Verordnung als zulässige Handlung geregelt. Die Errichtung von anderen Bild- und Schrifttafeln ist gem. § 6 eingeschränkt genehmigungsfähig.

Drachen: Das Drachensteigen lassen ist vom Verbot des § 4 Abs. 1 Nr. 14 der Verordnung nicht berührt. Drachen sind keine Flugmodelle im Sinne des Luftverkehrsgesetzes.
Die Anregungen werden teilweise umgesetzt.

Zu § 5 der Verordnung: Zulässige Handlungen
Maßnahmen des Küstenschutzes sind genehmigungspflichtige Handlungen gem. § 6 Abs. 1
Nr. 9 der Verordnung. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Ausführung mit dem
Schutzzweck in Übereinstimmung gebracht wird.
Der Anregung wird nicht gefolgt.

Zu § 6 der Verordnung: Genehmigungspflichtige Handlungen
Es wird auf die Ausführungen zu § 4 und § 5 verwiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.

Zu § 9 der Verordnung: Ordnungswidrigkeiten und Inkrafttreten:
Der Verordnungstext wird entsprechend geändert.

Im weiteren Verlauf wird die Verordnung nun den politischen Gremien zur Kenntnisnahme und anschließend dem Bürgermeister zur Unterschrift vorgelegt

Ich bedanke mich für lhre gemachten Ausführungen und stehe Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Mandy Möller

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