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Stellungnahme Landschaftsschutzgebiet Küstenwald

2 Jahre 9 Monate her #1726 von Erdmann Eckhard
Die Gemeinschaft der Priwallbewohner e.V. (nachfolgend GdP) nimmt hiermit im Rahmen des Rechtsetzungsverfahrens zum Entwurf der Stadtverordnung zur Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes (LSG VO Küstenlandschaft Priwall) gegenüber der unteren Naturschutzbehörde Stellung.

1. Vorbemerkung
1.1
Die ausführlichen Erklärungen bzgl. der Einwände des Landschaftspflegevereins Dummersdorfer Ufer und der Naturfreunde Deutsch land Sektion Lübeck/Priwall beinhalten die Einwände der GdP zum größten Teil mit. Die GdP schließt sich daher deren Ausführung grundsätzlich an und verweist hierauf, auch um unnötige Wiederholungen zu vermeiden.

1.2
Es sollte angestrebt werden, das NSG un d LSG auf dem Priwall vom zuständigen Ministerium zu einem Naturpark, idealerweise zusammen mit anderen LSG wie Travemünder Winkel, Brodtener Winkel zu erklären. Dieses Ziel kann auch im Begründungstext aufgenommen werden, um die Frage der
Zuständigkeit zu r Pflege und Kontrolle zu beantworten.

Begründung
Der Priwall ist Teil des Biotopverbundsystems Untertrave und des Natura 2000 Gebietes „Traveförde und angrenzende Flächen“. Naturparke müssen überwiegend aus Landschafts oder Naturschutzgebieten bestehen und dienen dem Schutz der Natur und der naturverträglichen Erholung. Nach Ausweisung
eines Naturparks über eine Naturparkerklärung durch das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digi talisierung (MELUND). gewährt das Land Schleswig Holstein Zuwendungen für die Aufwendungen, die durch die Einrichtung und Weiterentwicklung von Naturparken entstehen.

Damit kann sowohl die Forderung zum Schutz -, Pflege und Entwicklungsmaßnahmen einsch ließlich eines Schutzgebietsbetreuers (vgl. Stellungnahme des Landschaftspflegevereins Dummersdorfer Ufer und der Naturfreunde Deutschland Sektion Lübeck/Priwall zur Einführung eines neuen Paragraphen nach § 6) Rechnung getragen als auch ein Träger und des sen Aufgaben benannt werden.

Da der Priwall eine überdünte Nehrung, die sich von der mecklenburgischen Küste (bei Rosenhagen) bis unmittelbar vor das Ostseebad Travemünde erstreckt, ist auch ein länderübergreifender Naturpark in den Blick zu nehmen.

2. Anregungen, Bedenken bzw. Ergänzungen der GdP im Einzelnen:

§ 1 Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet
Keine Ergänzung

§ 2 Geltungsbereich
Einführung eines Absatzes (4):
Der Bereich Bunkerstation Kohlenhofspitze ist als angrenzendes Gebietplanerisch
in den Geltungsbereich der LSG VO einzubeziehen.

Begründung
Unstreitig muss das prägende Landschaftsbild für den Bereich Bunkerstation Kohlenhofspitze (einschließlich Lückenschluß Beach Bay) erhalten bleiben.
Dies war auch ein Grund zur geplanten Unters chutzstellung für das Landschaftsschutzgebiet „Küstenwald Priwall“. Mit Aufnahme eines Planungsgebotes kann auf die Planung und Gestaltung der
Multifunktionsfläche, z.B. durch Errichtung eines Forschungs spielplatzes, ein mit der LSG VO begründeter Einflus s genommen werden.

Anregung:
Anstatt der unter Ziffer 3 als Anlage 1 benannten Übersichtskarte ist die verbindliche
Abgrenzungskarte gemäß Ziffer 1 als Anlage 1 der Verordnung beizufügen.

Zu § 3 Schutzgegenstand und Schutzzweck
Hier fehlt das Thema Besucherlenkung. Hierzu erklärt die GdP
➢ Eingezäunte Bereiche der Dünen weiter Richtung Spülsaum verschieben, dies bezieht sich auf den Bereich des FKK- Strandes. Dieser Bereich sollte, wie jetzt schon der Bereich Richtung Landesgrenze neu eingezäunt werden.
➢ Schutz der vorhandenen Dünen; verstärkte Kontrollen
➢ Personelle Aufstockung der Mitarbeiter des Kurbetriebes, mit einer Aufgabenzuschreibung Kontrollen der Dünen

Die vorhandene Absperrung der geschützten Dünenbereiche sollte zu deren
Schutz beibehalten werden. Die Abzäunungen sollte regelmäßig kontrolliert und
instand gehalten werden. In einigen Bereichen ist der Zaun aktuell nur noch
schwer zu erkennen und weitgehend funktionslos (östlichster Bereich nahe der
Landesgrenze).

Positive Auswirkungen für die Dünen und Vordünenbereiche dürften auch durch die in Planung befindlichen weiteren Maßnahmen zur Besucherlenkung (Entwurf Brien Wessels Werning vom 8.9.2016) auf dem gesamten Priwall ausgehen.

§ 4 Verbote
1. Änderung Abs. 1, Ziffer 4 wie folgt
die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse durch Ausbau (Herstellung, Beseitigung und wesentliche Umgestaltung) eines Gewässers oder seiner Ufer, , durch Grundwasserabsenkungen oder Entwässerungen nachteilig im Sinne des Naturhaushaltes zu verändern;

Begründung
Mit Abs. 1, Ziffer 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Ziffer 9 besteht ein Zielkonflikt mit notwendigen Küstenschutzmaßnahmen im Interesse des Allgemeinwohls. Mit Streichung des Passus „ durch Deich- oder Dammbauten oder Bauten des Küstenschutzes“ im Abs. 1, Ziffer 4 wird dieser gelöst.Denn die Zuständigkeit für die öffentlichen Aufgaben des Küstenhochwasserschutzes liegt nicht nur beim Land sondern auch bei der kommunalen Ebene, den Wasser und Bodenverbänden bzw. den Gemeinden (vgl. Schreiben des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 19.04.2017). Ein öffentliches Interesse ist vorhanden, wenn Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit gegen Hochwasser erforderlich sind. Das Erfordernis liegt dann vor, wenn durch Überschwemmungen das Leben von Teilen der Bevölkerung bedroht ist oder häufiger Sachschäden in außerordentlichem Maße bei einer größeren Zahl von Betroffenen eintreten, d.h. wenn ein allgemeines Schutzbedürfnis besteht oder wenn die wirtschaftlichen Grundlagen einer Region nachhaltig gestört werden können. Dies ist u.E. für den Priwall der Fall.

2. Ergänzung um die neue Ziffer 17 im Absatz 1:
Bild oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen amtliche oder amtlich genehmigte Hinweis --, Informations oder Warntafeln.

Begründung
Eine Regelung fehlt, wird aber für erforderlich gehalten
3. Zu § 4 Abs. 1 Ziffer 14 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Ziffer 12
Nachfrage: Flugmodelle im Sinne des Luftverkehrsgesetzes, z. B. Drachen, sind damit erlaubt.

§ 5 Zulässige Handlungen
Ergänzung um Hochwasserschutzmaßnahmen
Begründung: siehe oben

§ 6 Genehmigungspflichtige Handlungen; Ausnahmen

§ 6 Abs. 1 Ziffer 9 kann entfallen.
Begründung: siehe oben

§ 7 Befreiungen
Keine Ergänzung

§ 8 Zuwiderhandlungen
Keine Ergänzung

§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Abs. 1 Ziffer 12 und 14. Jeweils das Wortes „zu“ streichen.

§ 9 Inkrafttreten
Dieser Paragraph muss lauten § 10

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