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Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde zum Thema Fledermäuse im Passathafen

9 Jahre 5 Monate her #79 von Erdmann Eckhard
Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde zum Thema Fledermäuse im Passathafen , 27 May. 2014 15:47

Sehr geehrter Herr Erdmann,

vielen Dank für Ihre Anfrage.
Bei der unteren Naturschutzbehörde der Hansestadt Lübeck bin ich als zuständiger Sachbearbeiter für Artenschutz u.a. auch der Ansprechpartner für den Fledermausschutz.

Das Planungsbüro leguan gmbh hat aufgrund Ihres Hinweises die Bootshalle 1 im Passathafen in Jahr 2011 intensiv untersucht.
Diese Untersuchungen ergaben aber keine Hinweise auf Wochenstuben oder andere essentiellen Quartiere. Das Vorhandensein artenschutzrechtlich relevanter Sommerquartiere wurde von den Gutachtern ausgeschlossen (siehe LEGUAN GMBH 2012:

Biologische Eingriffsbewertung im Rahmen der kumulativen Bauleitplanung "Waterfront Priwall", S. 65 ff).

Nicht ausschließen können die Gutachter hingegen eine Nutzung schmaler Spalten und Fugen der Gebäude im Eingriffsbereich als Winterquartier oder als Zwischenquartier (Balzquartier, Tagesversteck) für einzelne Tiere oder kleine Gruppen von Fledermäusen.
Da somit eine Zerstörung von Lebenstätten von Fledermäusen nicht ausgeschlossen werden kann, ist es erforderlich, das Eintreten eines Verbotstatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu vermeiden, indem Ersatzquartiere an Gebäuden bereitgestellt werden, die die ökologische Funktion der vom Abriss betroffenen potenziellen Winter- und Zwischenquartiere übernehmen können.

Es ist in diesem Zusammenhang vorgesehen, ingesamt 18 Fledermaus-Ersatzquartiere an geeigneten Orten anzubringen.
Darüber hinaus muss ein Töten oder Verletzen von Fledermäusen, und somit ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, vermieden werden, indem die zulässigen Abrissarbeiten auf einen Zeitraum beschränkt werden, in denen die Fledermäuse i.d.R. nicht in Gebäuden quartieren (15.08. - 30.09.).

Unmittelbar vor Beginn der Abrissarbeiten ist zudem durch Fledermausexperten/-expertinnen eine Besatzkontrolle potenzieller Zwischenquartiere und Verstecke durchzuführen. Bei Durchführung der oben genannten Vermeidungs- und Ausgleichmaßnahmen werden durch die vorgesehenen Abrissarbeiten keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst.

Es ist vorgesehen, die artenschutzrechtlich erforderlichen Maßnahmen als verbindliche Planungsrechtliche Festsetzungen in den Bebauungsplan aufzunehmen.

Für weitere Informationen oder Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Olaf Niehus

Hansestadt Lübeck,
Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz
Abt. Vorsorge und Zukunftsplanung
Team Arten-, Biotop- und Landschaftsschutz
- Untere Naturschutzbehörde -

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